Pflichtunterlagen

Grundbuchauszug (Quelle: Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht)

Amtlicher Nachweis von Eigentum und Belastungen.

  • RechtsgrundlageGrundbuchordnung (GBO)
  • Ausstellende StelleGrundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht
  • Bearbeitungsdaueroft wenige Tage bis zwei Wochen je nach Amtsgericht
  • Gebührenrahmenmeist niedriger zweistelliger Eurobetrag je Auszug nach GNotKG

Kurz gesagt

Der aktuelle Grundbuchauszug ist Grundvoraussetzung für jeden Verkaufsprozess und wird von Notar, Käufer oder finanzierender Bank bei berechtigtem Interesse angefordert.

Einordnung

Der Grundbuchauszug ist der amtliche Nachweis über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks: Eigentümer (Abteilung I), Lasten und Beschränkungen wie Vorkaufsrechte oder Wegerechte (Abteilung II) sowie Grundschulden und Hypotheken (Abteilung III). Käufer und finanzierende Banken verlangen ihn praktisch immer vor Vertragsabschluss, um sich über bestehende Belastungen zu informieren; auch der Notar benötigt einen aktuellen Auszug zur Vorbereitung der Beurkundung.

Ausgestellt wird der Grundbuchauszug vom Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Die Einsicht setzt nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) ein berechtigtes Interesse voraus; Eigentümer haben dieses Interesse grundsätzlich selbst, Notare können im Rahmen ihrer Amtstätigkeit Auszüge anfordern. Die Gebühr für einen einfachen Abdruck richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bewegt sich üblicherweise im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich; für einen beglaubigten Auszug fällt regelmäßig ein etwas höherer Betrag an.

Während der Grundbuchauszug die rechtlichen Verhältnisse dokumentiert, beschreibt die Flurkarte die geometrische Lage und Abgrenzung des Grundstücks. Bei Eigentumswohnungen ergänzt die Teilungserklärung den Grundbuchauszug um die genaue Aufteilung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Kennzahlen

RechtsgrundlageGrundbuchordnung (GBO)
Ausstellende StelleGrundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht
Bearbeitungsdaueroft wenige Tage bis zwei Wochen je nach Amtsgericht
Gebührenrahmenmeist niedriger zweistelliger Eurobetrag je Auszug nach GNotKG

Passt das zu mir?

Für jeden Immobilienverkauf zwingend erforderlich, unabhängig von Objektart oder Verkaufsweg, da Käufer und Bank ohne aktuellen Grundbuchauszug in der Regel keinen Kaufvertrag abschließen oder finanzieren. Verkäufer sollten den Auszug frühzeitig beim Grundbuchamt anfordern, um Verzögerungen beim Notartermin zu vermeiden.

Worauf Sie achten sollten

  • Aktualität prüfen: Für den Notartermin wird meist ein Auszug verlangt, der nicht älter als wenige Wochen ist.
  • Abteilung II und III auf noch bestehende, aber eigentlich erledigte Belastungen kontrollieren.
  • Bei mehreren Eigentümern (z. B. Erbengemeinschaft) die korrekte Eintragung aller Berechtigten prüfen.
  • Löschungsbewilligungen für getilgte Grundschulden rechtzeitig vor dem Verkauf einholen.

Fragen und Antworten

Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?

Nach § 12 GBO ist ein berechtigtes Interesse erforderlich. Eigentümer, Notare im Rahmen ihrer Tätigkeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Kaufinteressenten mit nachweisbarem Kaufinteresse können Einsicht erhalten.

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Die Gebühr richtet sich nach dem GNotKG und liegt für einen einfachen Abdruck meist im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich; ein beglaubigter Auszug kostet etwas mehr. Die genaue Höhe sollte beim zuständigen Grundbuchamt erfragt werden.

Wie aktuell muss der Grundbuchauszug für den Notartermin sein?

Notare verlangen üblicherweise einen möglichst aktuellen Auszug, oft nicht älter als einige Wochen, um sicherzustellen, dass keine zwischenzeitlichen Eintragungen übersehen werden. Die genaue Frist kann der beauftragte Notar mitteilen.

Kann ich den Grundbuchauszug online beantragen?

Viele Grundbuchämter bieten inzwischen einen elektronischen Zugang über länderspezifische Portale an, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. In manchen Bundesländern ist die persönliche oder schriftliche Beantragung beim Amtsgericht weiterhin der übliche Weg; die genaue Verfahrensweise unterscheidet sich zwischen den Ländern.

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