Pflichtunterlagen
Protokolle der Eigentümerversammlung, bei ETW (Quelle: WEG-Verwalter)
Beschlusshistorie der Eigentümergemeinschaft.
- Rechtsgrundlage§ 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ausstellende StelleWEG-Verwalter
- BearbeitungsdauerKopien meist innerhalb weniger Werktage über die Verwaltung
- Umfangtypischerweise Protokolle der letzten drei Jahre gewünscht
Kurz gesagt
Die Versammlungsprotokolle zeigen Käufern geplante oder beschlossene Sanierungen, Sonderumlagen und den Zustand der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft.
Was dahinter steckt
Die Protokolle der Eigentümerversammlung dokumentieren die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), etwa zu Sanierungsmaßnahmen, Hausgeldanpassungen, der Höhe der Instandhaltungsrücklage oder Verwalterbestellungen. Nach § 24 Abs. 6 WEG ist über jede Eigentümerversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung sowie – je nach Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung – zusätzlich vom Verwalter oder einem Mitglied des Verwaltungsbeirats zu unterzeichnen ist.
Für Käufer einer Eigentumswohnung sind die letzten Protokolle, üblicherweise der vergangenen zwei bis drei Jahre, eine wichtige Informationsquelle: Sie zeigen, ob größere Sanierungen anstehen oder bereits beschlossen wurden, wie hoch das Hausgeld künftig ausfallen könnte und ob es Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft gibt. Bereitgestellt werden die Protokolle in der Regel von der WEG-Verwaltung; Verkäufer sollten sie frühzeitig anfordern, da die Zusammenstellung je nach Verwaltung einige Tage in Anspruch nehmen kann.
Gemeinsam mit der Teilungserklärung, die die rechtliche Grundstruktur der Gemeinschaft festlegt, geben die Versammlungsprotokolle Aufschluss über die tatsächliche finanzielle und bauliche Situation der Wohnanlage. Käufer sollten beide Unterlagen gemeinsam prüfen, um ein vollständiges Bild zu erhalten.
Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) |
|---|---|
| Ausstellende Stelle | WEG-Verwalter |
| Bearbeitungsdauer | Kopien meist innerhalb weniger Werktage über die Verwaltung |
| Umfang | typischerweise Protokolle der letzten drei Jahre gewünscht |
Wann diese Option passt
Ausschließlich relevant beim Verkauf von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht bei freistehenden Einfamilienhäusern. Käufer sollten vor Vertragsschluss mindestens die Protokolle der letzten zwei bis drei Jahre einsehen, um finanzielle und bauliche Risiken frühzeitig zu erkennen. Auch Verkäufer profitieren von einer vollständigen Sammlung, da sie Rückfragen von Interessenten schneller und belastbarer beantworten können.
Prüfpunkte vor der Entscheidung
- Beschlüsse zu anstehenden oder bereits laufenden Sanierungsmaßnahmen und deren Kostenumlage prüfen.
- Entwicklung des Hausgeldes und der Instandhaltungsrücklage über mehrere Jahre nachvollziehen.
- Auf wiederkehrende Konflikte oder ungeklärte Beschlussanfechtungen innerhalb der Gemeinschaft achten.
- Vollständigkeit der Protokollsammlung bei der WEG-Verwaltung frühzeitig anfragen.
Fragen und Antworten
Wer erstellt die Protokolle der Eigentümerversammlung?
Nach § 24 Abs. 6 WEG ist eine Niederschrift Pflicht, die vom Versammlungsvorsitzenden und je nach Regelung der Gemeinschaftsordnung zusätzlich vom Verwalter oder einem Beiratsmitglied unterzeichnet wird.
Wie viele Protokolle sollte ich als Käufer einsehen?
Üblich und sinnvoll ist die Einsicht der Protokolle der vergangenen zwei bis drei Jahre, um einen realistischen Überblick über Beschlusslage, Kostenentwicklung und mögliche Sanierungsstau zu erhalten.
Wo bekomme ich die Protokolle als Verkäufer?
In der Regel stellt die zuständige WEG-Verwaltung die Protokolle auf Anfrage zur Verfügung. Da die Zusammenstellung einige Tage dauern kann, sollten Verkäufer sie frühzeitig vor der Vermarktung anfordern.
Wie oft muss eine Eigentümerversammlung stattfinden?
Nach § 24 Abs. 1 WEG muss der Verwalter die Eigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einberufen. Bei besonderem Anlass, etwa dringendem Sanierungsbedarf, kann zusätzlich eine außerordentliche Versammlung einberufen werden.
Offizielle Quelle
gesetze-im-internet.de, § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) · Stand: 09/2026
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