Anbieter-/Dienstleister-Typen
Immobilienmakler (Zulassungsgrundlage: § 34c GewO)
Gewerblich zugelassener Vermittler von Immobiliengeschäften.
- Zulassungsgrundlage§ 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Zuständige Stellezuständige Gewerbebehörde (Erlaubniserteilung)
- PflichtangabenNachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen
- VergütungProvision, seit § 656c BGB bei EFH/ETW meist hälftig geteilt
Kurz gesagt
Immobilienmakler benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO; eine Fachqualifikation ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb Referenzen und Marktkenntnis bei der Anbieterauswahl wichtig sind.
Was dahinter steckt
Ein Immobilienmakler vermittelt oder weist gewerblich Käufer und Verkäufer von Immobilien nach und benötigt hierfür eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Die Zulassungsstelle prüft dabei unter anderem geordnete Vermögensverhältnisse und die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers; eine bestimmte fachliche Ausbildung ist gesetzlich derzeit nicht zwingend vorgeschrieben, weshalb sich Makler in Qualifikation und Spezialisierung teils erheblich unterscheiden. Seit 2018 besteht zusätzlich eine Weiterbildungspflicht von mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Makler übernehmen typischerweise Wertermittlung, Erstellung des Exposés, Vermarktung, Organisation von Besichtigungen, Bonitätsprüfung von Interessenten und Begleitung bis zum Notartermin. Ihr Vergütungsanspruch entsteht als Erfolgshonorar erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des Kaufvertrags (§ 652 BGB); die Höhe der Provision ist frei verhandelbar und unterliegt seit 2020 den Teilungsregeln der §§ 656c, 656d BGB. Bei der Auswahl lohnt sich ein Blick auf Marktkenntnis in der jeweiligen Region, Referenzen und die konkrete vertragliche Ausgestaltung des Maklervertrags.
Im Gegensatz zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, dessen Kernaufgabe die neutrale Wertermittlung ist, verfolgt der Makler primär das erfolgsabhängige Ziel eines Vertragsabschlusses.
Die wichtigsten Fakten
| Zulassungsgrundlage | § 34c Gewerbeordnung (GewO) |
|---|---|
| Zuständige Stelle | zuständige Gewerbebehörde (Erlaubniserteilung) |
| Pflichtangaben | Nachweis von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen |
| Vergütung | Provision, seit § 656c BGB bei EFH/ETW meist hälftig geteilt |
Passt das zu mir?
Geeignet für Eigentümer, die Vermarktung, Verhandlung und organisatorische Abwicklung des Verkaufs an einen erfahrenen Vermittler abgeben möchten und dafür bereit sind, eine Provision zu zahlen. Bei stark spezialisierten Objekten oder besonderem Beratungsbedarf, etwa in Erbfällen oder bei komplexen Finanzierungssituationen, kann die zusätzliche Einbindung eines Fachanwalts oder Steuerberaters neben dem Makler sinnvoll sein, da der Makler diese rechtliche und steuerliche Beratung nicht ersetzt.
Prüfpunkte vor der Entscheidung
- Gültige Maklererlaubnis nach § 34c GewO und Nachweis der Weiterbildungspflicht erfragen.
- Regionale Marktkenntnis und Referenzen für vergleichbare Objekte prüfen.
- Vertragsart (einfacher Auftrag, Alleinauftrag, qualifizierter Alleinauftrag) bewusst wählen.
- Leistungsumfang und Provisionshöhe vor Unterschrift schriftlich festhalten.
Fragen und Antworten
Braucht ein Immobilienmakler eine besondere Ausbildung?
Eine bestimmte Berufsausbildung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben; erforderlich ist die Erlaubnis nach § 34c GewO sowie seit 2018 eine Weiterbildungspflicht von mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Wie wird ein Makler bezahlt?
Der Makler erhält eine erfolgsabhängige Provision, die erst mit dem tatsächlichen Zustandekommen des Kaufvertrags nach § 652 BGB entsteht. Ohne Vertragsabschluss besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch.
Kann jeder ohne Weiteres als Makler arbeiten?
Nein, erforderlich ist eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO, die geordnete Vermögensverhältnisse und persönliche Zuverlässigkeit voraussetzt. Ohne diese Erlaubnis darf eine gewerbliche Maklertätigkeit nicht ausgeübt werden.
Woran erkenne ich einen seriösen Makler?
Indizien sind eine nachweisbare Erlaubnis nach § 34c GewO, transparente Angaben zu Provision und Vertragsart bereits vor Beauftragung, nachvollziehbare Referenzen sowie eine realistische, gut begründete Werteinschätzung statt überzogener Verkaufspreisversprechen zur Auftragsgewinnung.
Offizielle Quelle
gesetze-im-internet.de, § 34c Gewerbeordnung (GewO) · Stand: 09/2026
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