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Notar (Pflichtbeurkundung nach § 311b BGB)
Pflichtbeurkunder für Grundstücksgeschäfte.
- Rechtsgrundlage§ 311b BGB (Beurkundungspflicht), Bundesnotarordnung (BNotO)
- Zuständige Stellefreie Notarwahl durch die Parteien, meist im Bezirk der Immobilie
- NeutralitätspflichtNotar berät beide Parteien unparteiisch
- Vergütunggesetzlich fest nach GNotKG, nicht verhandelbar
Kurz gesagt
Ohne notarielle Beurkundung ist ein Immobilienkaufvertrag nach § 311b BGB formnichtig; der Notar ist gesetzlich zur neutralen Beratung beider Vertragsparteien verpflichtet.
Was dahinter steckt
Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der nach § 311b BGB für die zwingend vorgeschriebene Beurkundung jedes Grundstückskaufvertrags zuständig ist. Anders als Makler oder Sachverständige vertritt der Notar keine der Vertragsparteien einseitig, sondern ist zu strikter Neutralität und umfassender Belehrung beider Seiten verpflichtet; er prüft den Vertragsentwurf auf Rechtmäßigkeit, klärt über rechtliche Folgen auf und sorgt für die sichere Abwicklung, etwa über ein Notaranderkonto.
Zu den Aufgaben des Notars gehören neben der eigentlichen Beurkundung die Einholung des aktuellen Grundbuchauszugs, die Veranlassung der Auflassungsvormerkung, die Koordination der Lastenfreistellung bei bestehenden Grundschulden sowie die abschließende Veranlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Notarauswahl ist grundsätzlich frei; da die Gebühren gesetzlich im GNotKG festgelegt sind, unterscheiden sich die Kosten zwischen verschiedenen Notaren kaum, wohl aber Erreichbarkeit, Terminverfügbarkeit und individuelle Beratungsqualität.
Im Unterschied zum Immobilienmakler, der im wirtschaftlichen Interesse des Vertragsabschlusses tätig wird, ist der Notar ausschließlich der Rechtssicherheit und Neutralität beider Vertragsparteien verpflichtet und erhebt seine Gebühren unabhängig vom Verhandlungsergebnis.
Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | § 311b BGB (Beurkundungspflicht), Bundesnotarordnung (BNotO) |
|---|---|
| Zuständige Stelle | freie Notarwahl durch die Parteien, meist im Bezirk der Immobilie |
| Neutralitätspflicht | Notar berät beide Parteien unparteiisch |
| Vergütung | gesetzlich fest nach GNotKG, nicht verhandelbar |
Passt das zu mir?
Bei jedem Immobilienkauf in Deutschland zwingend erforderlich, unabhängig von Verkaufsweg, Objektart oder Beteiligung eines Maklers. Käufer und Verkäufer sollten frühzeitig gemeinsam einen Notar auswählen und Kontakt aufnehmen, um ausreichend Zeit für die Prüfung des Vertragsentwurfs vor dem Beurkundungstermin zu haben.
Worauf Sie achten sollten
- Notar frühzeitig gemeinsam mit der Gegenseite auswählen und kontaktieren.
- Vertragsentwurf rechtzeitig vor dem Termin anfordern und in Ruhe prüfen.
- Fragen zur Lastenfreistellung bestehender Grundschulden vorab mit dem Notar klären.
- Termin- und Bearbeitungsdauer realistisch in die Verkaufsplanung einbeziehen.
Was oft gefragt wird
Kann ich den Notar frei wählen?
Ja, die Wahl des Notars steht grundsätzlich frei, wird aber üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer gemeinsam abgestimmt. Die gesetzlichen Gebühren sind unabhängig von der Wahl des Notars gleich hoch.
Vertritt der Notar meine Interessen als Verkäufer?
Nein, der Notar ist zu strikter Neutralität gegenüber beiden Vertragsparteien verpflichtet und darf keine Seite einseitig bevorzugen. Er klärt beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen Folgen des Vertrags auf.
Was passiert, wenn eine Partei den Beurkundungstermin nicht wahrnehmen kann?
Der Termin muss dann neu vereinbart werden, da beide Parteien oder ihre bevollmächtigten Vertreter bei der Beurkundung anwesend sein müssen. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollmacht erteilt werden.
Berät der Notar auch zu steuerlichen Fragen des Verkaufs?
Der Notar klärt über die rechtlichen Folgen des Kaufvertrags auf, eine umfassende steuerliche Beratung, etwa zur Spekulationssteuer, gehört jedoch nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenbereich. Hierfür sollte zusätzlich ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Offizielle Quelle
gesetze-im-internet.de, § 311b BGB; Bundesnotarordnung · Stand: 09/2026
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