Glossar

Auflassung

Wer Auflassung einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.

Definition

Die Auflassung ist die notariell erklärte dingliche Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang eines Grundstücks nach § 925 BGB. Sie ist neben der Eintragung im Grundbuch zwingende Voraussetzung für den tatsächlichen Eigentumswechsel und wird regelmäßig zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet.

Was dahinter steckt

Die Auflassung ist nach § 925 BGB die dingliche Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück und muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einer zuständigen Stelle, meist dem Notar, ausdrücklich erklärt werden. Sie ist strikt vom schuldrechtlichen Kaufvertrag zu unterscheiden, der lediglich die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung begründet, während die Auflassung die eigentliche Einigung über den dinglichen Rechtsübergang darstellt. Diese Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ist ein Grundprinzip des deutschen Sachenrechts.

Nach § 925 Abs. 2 BGB ist eine Auflassung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung unwirksam, sie muss also bedingungslos erklärt werden, meist im Rahmen derselben notariellen Urkunde wie der Kaufvertrag. Wirksam wird das Eigentum jedoch erst mit der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch nach § 873 BGB, weshalb zwischen Auflassung und Eintragung meist die Auflassungsvormerkung die Käuferposition rechtlich absichert. Nach § 925 BGB kann die Auflassung auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden.

In der Praxis

In der Praxis wird die Auflassung meist direkt im notariellen Kaufvertrag mit erklärt, der Notar reicht sie anschließend gemeinsam mit dem Eintragungsantrag beim zuständigen Grundbuchamt ein. Käufer sollten sich bewusst sein, dass sie erst mit der tatsächlichen Grundbucheintragung, nicht schon mit der Auflassung selbst, wirtschaftlich und rechtlich Eigentümer werden. Bis zur Eintragung, die je nach Amtsgericht mehrere Wochen dauern kann, bleibt der Verkäufer formal weiterhin Eigentümer.

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Kennzahlen

Rechtsgrundlage§ 925 BGB
Formgleichzeitige Anwesenheit beider Parteien vor Notar
Besonderheitbedingungslos, Bedingungen sind nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Ist die Auflassung dasselbe wie der Kaufvertrag?

Nein, der Kaufvertrag begründet die schuldrechtliche Verpflichtung, die Auflassung ist die separate dingliche Einigung über den tatsächlichen Eigentumsübergang nach § 925 BGB.

Kann die Auflassung an eine Bedingung geknüpft werden, etwa die vollständige Kaufpreiszahlung?

Nein, nach § 925 Abs. 2 BGB ist eine bedingte oder befristete Auflassung unwirksam, weshalb die Kaufpreiszahlung über andere Mechanismen wie die Auflassungsvormerkung abgesichert wird.

Wird man mit der Auflassung sofort Eigentümer?

Nein, Eigentümer wird man erst mit der tatsächlichen Eintragung im Grundbuch nach § 873 BGB, die Auflassung ist dafür lediglich eine notwendige Voraussetzung.

Quelle: § 925 BGB – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026