Glossar
Grundbuch
Wer Grundbuch einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Das Grundbuch ist ein amtliches, beim zuständigen Amtsgericht geführtes Register, das Eigentumsverhältnisse, Belastungen wie Grundschulden und Rechte Dritter an einem Grundstück verbindlich dokumentiert. Es genießt öffentlichen Glauben, das heißt, seine Eintragungen gelten grundsätzlich als richtig und vollständig.
Kurz eingeordnet
Das Grundbuch ist ein öffentliches, bei den Amtsgerichten geführtes Register, das Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Rechte an Grundstücken nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) dokumentiert. Es gliedert sich in Bestandsverzeichnis sowie die Abteilungen I (Eigentümer), II (Lasten und Beschränkungen wie Vorkaufsrecht oder Nießbrauch) und III (Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden), die jeweils eigene Eintragungen tragen. Das Bestandsverzeichnis weist zudem Flurstücksnummer, Größe und Nutzungsart des Grundstücks aus. Für jedes Grundstück wird grundsätzlich ein eigenes Grundbuchblatt geführt, bei Eigentumswohnungen jeweils ein separates Wohnungsgrundbuch.
Für den Eigentumsübergang gilt das Eintragungsprinzip des § 873 BGB: Erst mit der Eintragung im Grundbuch, nicht bereits mit dem notariellen Kaufvertrag, wird der Käufer rechtlicher Eigentümer. Bis zur endgültigen Eintragung sichert die Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB die Rechtsposition des Käufers gegen Zwischenverfügungen des Verkäufers ab. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB schützt zudem gutgläubige Erwerber, wenn das Grundbuch fehlerhafte Angaben enthält.
So begegnet es dir
Vor einem Verkauf lohnt stets ein aktueller Grundbuchauszug, um Belastungen in Abteilung II und III frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls vor der Beurkundung mit der Bank zu klären. Käufer prüfen darüber hinaus, ob eingetragene Rechte Dritter, etwa ein Wegerecht oder Wohnrecht, den späteren Nutzen der Immobilie spürbar einschränken könnten. Auch Notare fordern vor der Beurkundung routinemäßig einen aktuellen Auszug an, um den Vertrag rechtssicher zu gestalten. Unklare oder veraltete Grundbucheinträge sollten idealerweise bereits vor der Vermarktung geklärt werden.
Vertiefung und aktuelle Beiträge im Themenfeld Unterlagen & Recht.
Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | Grundbuchordnung (GBO), § 873 BGB |
|---|---|
| Führende Stelle | Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht |
| Aufbau | Bestandsverzeichnis, Abteilung I bis III |
Weiterlesen
- Grundbuchauszug
- Auflassung
- Auflassungsvormerkung
- Verkehrswert
- Haftungsausschluss
- Energieausweis
- Kaufvertragsentwurf
- Spekulationssteuer
- Erbschein
Fragen und Antworten
Wer darf Einsicht ins Grundbuch nehmen?
Nach § 12 GBO jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa Eigentümer, Kaufinteressenten mit konkretem Vorhaben oder deren beauftragter Notar.
Wann wird der Käufer rechtlicher Eigentümer?
Erst mit der Eintragung im Grundbuch nach § 873 BGB, nicht bereits mit Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags oder Zahlung des Kaufpreises.
Was steht in Abteilung II und III?
Abteilung II enthält Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte oder Nießbrauch, Abteilung III Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden zur Kreditabsicherung.
Quelle: § 873 BGB – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026
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