Glossar
Kaufpreisfälligkeit
Wer Kaufpreisfälligkeit einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Die Kaufpreisfälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen muss. Sie tritt laut Notarvertrag typischerweise erst ein, wenn Auflassungsvormerkung eingetragen, Löschungsbewilligungen für Altlasten vorliegen und etwaige Vorkaufsrechte geklärt sind — der Notar teilt die Fälligkeit förmlich mit.
Einordnung
Die Kaufpreisfälligkeit legt im notariellen Kaufvertrag fest, unter welchen Voraussetzungen der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen hat, und wird in der Praxis nicht mit der Unterzeichnung, sondern erst mit Eintritt bestimmter Sicherungsvoraussetzungen ausgelöst. Üblich ist die Kopplung an die Eintragung der Auflassungsvormerkung sowie das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen wie eines etwaigen Verzichts auf ein Vorkaufsrecht der Gemeinde. Diese Regelung ist gängige Notarpraxis und dient allein dem Schutz des Käufers. Eine vorzeitige, ungesicherte Zahlung widerspräche dem Sinn des gesamten notariellen Sicherungssystems.
Der Notar bestätigt dem Käufer schriftlich, sobald alle im Vertrag genannten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, etwa Vormerkungseintragung, vorliegende Lastenfreistellungserklärungen der finanzierenden Bank des Verkäufers und gegebenenfalls behördliche Genehmigungen. Erst mit dieser sogenannten Fälligkeitsmitteilung darf der Käufer nach den üblichen Vertragsklauseln zahlen, was ihn wirksam vor einer vorzeitigen Zahlung ohne ausreichenden rechtlichen Schutz bewahrt. In der Praxis vergehen zwischen Beurkundung und Fälligkeitsmitteilung häufig mehrere Wochen.
So begegnet es dir
Käufer sollten vor Überweisung des Kaufpreises stets die schriftliche Fälligkeitsmitteilung des Notars abwarten und keinesfalls vorab auf bloßen Zuruf des Verkäufers zahlen. Bei Finanzierung über eine Bank ist zudem meist ein enger zeitlicher Abstimmungsbedarf zwischen Notar, Bank und Käufer nötig, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Wer die Fälligkeitsmitteilung frühzeitig an die finanzierende Bank weiterleitet, beschleunigt in der Regel die Auszahlung des Darlehens. Verzögert sich die Fälligkeit, sollte der Käufer beim Notar aktiv nach dem aktuellen Bearbeitungsstand nachfragen.
Alle Ratgeber dazu im Themenfeld Ablauf & Übergabe.
Die wichtigsten Fakten
| Übliche Voraussetzungen | eingetragene Auflassungsvormerkung, vorliegende Lastenfreistellung, ggf. Vorkaufsrechtsverzicht |
|---|---|
| Mitteilung | schriftliche Fälligkeitsmitteilung des Notars |
| Grundlage | vertragliche Regelung im Rahmen des § 311b BGB |
Weiterlesen
- Auflassungsvormerkung
- Notarvertrag
- Lastenfreistellung
- Haftungsausschluss
- Grundbuchauszug
- Treuhandkonto (Notaranderkonto)
- Arglist / Arglistige Täuschung
- Gutachterausschuss
- Kündigungssperrfrist (Eigenbedarf nach Verkauf)
Was oft gefragt wird
Wann genau muss der Käufer zahlen?
Erst wenn der Notar schriftlich bestätigt, dass alle im Vertrag festgelegten Fälligkeitsvoraussetzungen wie die Vormerkungseintragung tatsächlich erfüllt sind, nicht bereits bei Vertragsunterzeichnung.
Was passiert, wenn der Käufer vorzeitig zahlt?
Er trägt dann ein deutlich höheres Risiko, da wichtige Absicherungen wie die Auflassungsvormerkung möglicherweise noch nicht eingetragen sind; Notare raten davon klar ab.
Wer prüft, ob die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind?
Der beurkundende Notar, der erst nach eigener sorgfältiger Prüfung die schriftliche Fälligkeitsmitteilung an den Käufer versendet.
Quelle: § 311b BGB – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026
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