Glossar
Energieausweis
Kurze Definition, Einordnung, verwandte Begriffe: Diese Seite ist der Einstieg zu Energieausweis.
Definition
Der Energieausweis dokumentiert nach § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) den energetischen Zustand eines Gebäudes und ist bei Verkauf oder Vermietung spätestens bei der Besichtigung vorzulegen. Es gibt Bedarfs- und Verbrauchsausweis; welcher Typ zulässig ist, hängt von Baujahr und Wohneinheitenzahl ab.
Kurz eingeordnet
Der Energieausweis dokumentiert nach §§ 79 ff. Gebäudeenergiegesetz (GEG) die energetische Qualität eines Gebäudes und muss bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung gemäß § 80 Abs. 3 GEG spätestens bei der Besichtigung vorliegen. Unterschieden werden der Bedarfsausweis auf Basis berechneter Kennwerte und der Verbrauchsausweis auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs, wobei nicht jede Ausweisart für jedes Gebäude zulässig ist. Beide Ausweisarten sind maximal zehn Jahre gültig und müssen danach neu ausgestellt werden.
Nach § 87 GEG müssen bereits in kommerziellen Immobilienanzeigen Pflichtangaben wie Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse enthalten sein. Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht können nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden, deren Höhe je nach Art des Verstoßes gestaffelt und in § 108 Abs. 2 GEG konkret beziffert ist. Auch das unbefugte Ausstellen eines Energieausweises ohne entsprechende Qualifikation ist nach § 108 GEG bußgeldbewehrt.
In der Praxis
Verkäufer sollten den Energieausweis rechtzeitig vor der ersten Besichtigung beim Energieberater oder Aussteller beauftragen, da die Erstellung je nach Ausweisart und Vollständigkeit der Gebäudeunterlagen einige Tage bis Wochen dauern kann. In Exposé und Anzeige müssen die energetischen Pflichtangaben vollständig auftauchen, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden. Beim Verkauf ist zudem das Original oder eine Kopie des Energieausweises spätestens beim Notartermin an den Käufer zu übergeben. Der Ausweis sollte zudem nicht abgelaufen sein, da ein ungültiger Energieausweis die Pflicht ebenfalls nicht erfüllt.
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Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | §§ 80, 87 GEG |
|---|---|
| Pflichtangaben in Anzeigen | Ausweisart, Energiekennwert, Energieträger, bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse |
| Bußgeldrahmen bei Verstößen | bis zu 10.000 Euro nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 GEG |
Weiterlesen
- Bedarfsausweis
- Verbrauchsausweis
- Exposé
- Ertragswertverfahren
- Haftungsausschluss
- Grundbuchauszug
- Qualifizierter Alleinauftrag
- Vorkaufsrecht
- Verkehrswert
Häufige Fragen
Ist der Energieausweis beim Verkauf Pflicht?
Ja, nach § 80 Abs. 3 GEG muss spätestens bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis vorliegen und dem Käufer spätestens beim Verkauf übergeben werden.
Welche Angaben müssen bereits in der Anzeige stehen?
Nach § 87 GEG unter anderem Ausweisart, Energiekennwert, wesentliche Energieträger sowie bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse.
Was droht bei fehlendem Energieausweis?
Verstöße gegen die Vorlage- oder Übergabepflicht können nach § 108 GEG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu mehreren tausend Euro geahndet werden.
Quelle: § 80 GEG – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026
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