Glossar
Grundbuchauszug
Diese Glossarseite erklärt Grundbuchauszug so, dass sich Angebote, Verträge und Fachtexte damit sicher lesen lassen.
Definition
Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift der aktuellen Grundbuchdaten eines Grundstücks, die beim zuständigen Grundbuchamt beantragt wird. Käufer, Notare und Banken benötigen ihn, um Eigentümer, Grundschulden und sonstige Belastungen vor Vertragsabschluss zu prüfen; ein berechtigtes Interesse ist für die Einsicht erforderlich.
Kurz eingeordnet
Der Grundbuchauszug ist eine amtliche Abschrift der im Grundbuch eingetragenen Angaben zu einem Grundstück und wird nach § 12 GBO nur Personen mit berechtigtem Interesse ausgestellt, etwa dem Eigentümer, ernsthaften Kaufinteressenten oder beauftragten Notaren. Unterschieden wird zwischen dem einfachen Abdruck und dem beglaubigten Auszug, der eine amtliche Bestätigung der Richtigkeit trägt und häufig von Banken verlangt wird. Für rein informelle Zwecke reicht meist der einfache, günstigere Abdruck aus.
Beantragt wird der Auszug beim zuständigen Grundbuchamt am Amtsgericht, in vielen Bundesländern auch online über ein Grundbuchportal; über Einsichten und Abschriften ist nach § 12 Abs. 4 GBO ein Protokoll zu führen. Für den Verkauf ist ein aktueller Auszug unverzichtbar, da er die tatsächliche Eigentümerstellung sowie bestehende Belastungen in Abteilung II und III zuverlässig offenlegt. Über die Onlineportale ist der Auszug meist innerhalb weniger Werktage verfügbar, teils sogar am selben Tag.
In der Praxis
Käufer und finanzierende Banken verlangen meist einen Auszug, der nicht älter als wenige Wochen ist, um den aktuellen Stand zu Belastungen zuverlässig einschätzen zu können. Verkäufer sollten den Auszug bereits vor der ersten Besichtigung bereithalten, um Rückfragen zu Lasten oder Rechten Dritter zügig und kompetent beantworten zu können. Ein aktueller Auszug signalisiert Kaufinteressenten zudem Seriosität und Transparenz des Verkäufers. Bei größeren zeitlichen Abständen zwischen Besichtigung und Beurkundung empfiehlt sich ein erneuter Abruf kurz vor dem Notartermin.
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Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | § 12 GBO |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Grundbuchamt beim Amtsgericht |
| Voraussetzung | Nachweis eines berechtigten Interesses |
Verwandte Begriffe
- Grundbuch
- Auflassungsvormerkung
- Löschungsbewilligung
- Verbrauchsausweis
- Immobiliengutachter
- Sachwertverfahren
- Treuhandkonto (Notaranderkonto)
- Bieterverfahren
- Ertragswertverfahren
Was oft gefragt wird
Wer darf einen Grundbuchauszug beantragen?
Wer ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO darlegt, etwa der Eigentümer selbst, ernsthafte Kaufinteressenten oder ein beauftragter Notar im Rahmen der Vertragsvorbereitung.
Wie aktuell muss der Auszug für den Verkauf sein?
Eine feste Frist schreibt das Gesetz nicht vor, in der Praxis verlangen Banken und Käufer aber meist einen Auszug von wenigen Wochen Alter.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung des jeweiligen Bundeslandes beziehungsweise Amtsgerichts und variiert je nach Art des Auszugs und Beglaubigung.
Quelle: § 12 GBO – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026
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