Glossar
Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB)
Wer Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB) einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Der Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB schreibt vor, dass bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, sofern der Makler von einer Partei beauftragt wurde, die Provision höchstens hälftig auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden darf. Ziel ist es, einseitige Provisionslasten für Käufer zu vermeiden.
Einordnung
Der Halbteilungsgrundsatz beschreibt die seit dem 23. Dezember 2020 geltende Regelung aus § 656c BGB, wonach beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher die Maklerprovision höchstens zur Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden darf, wenn Verkäufer und Käufer gemeinsam oder nacheinander denselben Makler beauftragen (Doppeltätigkeit). Ergänzend regelt § 656d BGB, dass eine Vereinbarung mit dem Käufer über einen höheren Anteil unwirksam ist, wenn der Makler zuvor auch für den Verkäufer tätig war, und dass die Zahlungspflicht des Käufers erst entsteht, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat. Der Grundsatz ergänzt die allgemeine Maklerprovision-Regelung aus § 652 BGB um eine verbraucherschützende Verteilungsvorschrift.
Für die Praxis bedeutet dies, dass reine Außenprovisionsmodelle, bei denen ausschließlich der Käufer die volle Provision trägt, bei den betroffenen Objektarten nicht mehr zulässig sind, sobald der Makler auch im Lager des Verkäufers steht. Vereinbarungen über die Käuferprovision bedürfen zudem der Textform nach § 656d BGB, sodass mündliche Nebenabreden rechtlich nicht durchsetzbar sind. Bei reiner Einseitig-Beauftragung durch nur eine Partei ohne Doppeltätigkeit gelten abweichende Konstellationen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Was das konkret bedeutet
In Exposés und Maklerverträgen sollte erkennbar sein, ob der Makler für beide Seiten oder nur für eine Seite tätig ist, da dies über die Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes entscheidet. Käufer prüfen üblicherweise, ob im Kaufangebot bereits ein Nachweis über die Zahlung des Verkäuferanteils vorliegt, bevor sie ihren eigenen Provisionsanteil überweisen. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein Blick in den Maklervertrag oder eine Rückfrage beim beurkundenden Notar.
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Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | § 656c, § 656d BGB |
|---|---|
| In Kraft seit | 23.12.2020 |
| Anwendungsbereich | Wohnungen und Einfamilienhäuser, Verkauf an Verbraucher |
| Formvorschrift | Textform nach § 656d BGB |
Verwandte Begriffe
- Maklerprovision
- Makleralleinauftrag
- Qualifizierter Alleinauftrag
- Online-Bewertung (Grenzen & Genauigkeit)
- Zwangsversteigerung
- Haftungsausschluss
- Energieausweis
- Home-Staging
- Grundbuchauszug
Fragen und Antworten
Gilt der Halbteilungsgrundsatz auch für Mehrfamilienhäuser?
Nein, § 656c BGB erfasst ausdrücklich nur Wohnungen und Einfamilienhäuser, die an Verbraucher verkauft werden. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien oder Verkäufen an Unternehmer gelten die allgemeinen Regeln des § 652 BGB.
Muss der Käufer erst zahlen, wenn der Verkäufer gezahlt hat?
Ja, § 656c Abs. 3 BGB knüpft die Fälligkeit des Käuferanteils an den Nachweis, dass der Verkäufer seinen eigenen Anteil bereits gezahlt hat. Dieser Nachweis wird dem Käufer üblicherweise vom Makler vorgelegt.
Kann der Makler die volle Provision allein vom Verkäufer verlangen?
Ja, das ist weiterhin zulässig und ändert nichts am Halbteilungsgrundsatz, solange der Käufer nicht ebenfalls zur Zahlung herangezogen wird. Innenprovisionsmodelle, bei denen nur der Verkäufer zahlt, bleiben unberührt.
Quelle: § 656c BGB – Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026
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