Glossar

Maklerprovision

Maklerprovision gehört zu den Begriffen, die in Gesprächen vorausgesetzt, aber selten erklärt werden. Diese Seite liefert die Definition, ordnet den Begriff ein und zeigt, wo er in der Praxis auftaucht.

Definition

Die Maklerprovision ist das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung eines Immobiliengeschäfts und wird meist als Prozentsatz des Kaufpreises vereinbart. Bei vom Verkäufer beauftragten Maklern für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen gilt seit Dezember 2020 die hälftige Teilung zwischen Käufer und Verkäufer nach § 656c BGB.

Kurz eingeordnet

Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags erhält. Rechtlich basiert der Anspruch auf § 652 BGB (Maklerlohn): Er entsteht nur, wenn der Kaufvertrag tatsächlich zustande kommt und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss besteht — reine Anzeigenschaltung ohne Vermittlungserfolg begründet keinen Anspruch. Seit Dezember 2020 gilt beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher zusätzlich der Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB, der die Provisionslast zwischen Verkäufer und Käufer aufteilt.

Die Höhe der Provision ist gesetzlich nicht gedeckelt und frei verhandelbar, orientiert sich in der Praxis aber an regional üblichen Sätzen, die meist als Prozentsatz des Kaufpreises vereinbart werden und je nach Bundesland variieren. Vor der gesetzlichen Neuregelung war die Provisionsverteilung zwischen den Parteien regional sehr unterschiedlich; seither ist bei den betroffenen Objektarten eine hälftige Aufteilung beziehungsweise ein Auslagenersatz-Modell verpflichtend, wenn beide Seiten oder nur eine Seite den Makler beauftragt haben.

In der Praxis

In der Praxis wird die Provisionshöhe meist im Maklervertrag festgehalten, bevor die erste Besichtigung stattfindet, und im späteren Exposé ausgewiesen. Käufer und Verkäufer sollten prüfen, ob eine Innenprovision (nur Verkäufer zahlt), eine Außenprovision (nur Käufer zahlt) oder eine geteilte Provision vereinbart wurde, da dies die Nebenkostenkalkulation beider Seiten beeinflusst. Bei Verbrauchergeschäften mit Wohnimmobilien ist zusätzlich die Textform-Pflicht aus § 656d BGB zu beachten.

Alle Ratgeber dazu im Themenfeld Kosten & Steuern.

Kennzahlen

Rechtsgrundlage§ 652 BGB (Maklerlohn), § 656c/§ 656d BGB (Halbteilung bei Wohnimmobilien)
Fälligkeiterst mit wirksamem Kaufvertrag
Deckelunggesetzlich nicht limitiert, frei verhandelbar
Sonderregel seit23.12.2020 für Wohnungen/Einfamilienhäuser an Verbraucher

Weiterlesen

Häufige Fragen

Wann genau entsteht der Provisionsanspruch des Maklers?

Der Anspruch entsteht erst mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags und nur, wenn die Maklertätigkeit für diesen Abschluss ursächlich war. Ein reiner Besichtigungstermin ohne Vertragsschluss begründet keine Zahlungspflicht.

Ist die Provisionshöhe gesetzlich festgelegt?

Nein, die Höhe ist frei verhandelbar und wird im Maklervertrag individuell vereinbart. In der Praxis orientieren sich die Sätze an regional üblichen Werten, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können.

Was ändert sich durch den Halbteilungsgrundsatz?

Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern, die an Verbraucher verkauft werden, dürfen Käufer und Verkäufer seit Ende 2020 höchstens jeweils die Hälfte der Gesamtprovision tragen. Details dazu finden Sie im Beitrag zum <a href="/glossar/halbteilungsgrundsatz/">Halbteilungsgrundsatz</a>.

Quelle: § 652 BGB – Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026