Glossar
Vorfälligkeitsentschädigung
Kurze Definition, Einordnung, verwandte Begriffe: Diese Seite ist der Einstieg zu Vorfälligkeitsentschädigung.
Definition
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist der Ausgleich, den eine Bank verlangen darf, wenn ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindung vorzeitig zurückgezahlt wird, geregelt unter anderem in § 490 Abs. 2 und § 502 BGB. Beim Hausverkauf mit bestehender Restschuld ist sie ein häufiger, individuell zu berechnender Kostenposten.
Kurz eingeordnet
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist die Ausgleichszahlung, die eine Bank verlangen darf, wenn ein Immobilienverkäufer sein laufendes Darlehen vor Ende der vereinbarten Zinsbindung vorzeitig zurückzahlt — etwa weil die finanzierte Immobilie verkauft und die Restschuld vorzeitig abgelöst wird. Grundlage ist § 502 BGB, der Verbraucherdarlehensverträge regelt und der Bank einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Zinsschadens einräumt, diesen Anspruch aber zugleich gesetzlich begrenzt. Der Begriff ist von der Notarkosten-Thematik klar zu trennen, da es sich um eine bankbezogene, nicht um eine notar- oder grundbuchbezogene Kostenposition handelt.
Nach § 502 BGB darf die Entschädigung höchstens ein Prozent, bei einer Restlaufzeit von nicht mehr als einem Jahr höchstens 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags betragen; zusätzlich darf sie den tatsächlichen Zinsschaden der Bank nicht übersteigen. Kein Anspruch besteht zudem, wenn der Kreditvertrag ordnungsgemäß widerrufen wurde oder die vorzeitige Rückzahlung auf einer unzureichenden Widerrufsbelehrung beruht. Verkäufer sollten die konkrete Berechnung frühzeitig bei der finanzierenden Bank anfordern, da sie den Nettoerlös aus dem Verkauf spürbar mindern kann.
Was das konkret bedeutet
In der Verkaufsplanung wird die Vorfälligkeitsentschädigung meist frühzeitig bei der Bank erfragt, sobald ein Verkauf konkret wird, damit sie in die Preisuntergrenze einkalkuliert werden kann. Manche Kreditverträge enthalten ein Sonderkündigungsrecht bei Verkauf, das die Entschädigung reduzieren oder ausschließen kann. Ein Vergleich mehrerer Berechnungsszenarien der Bank hilft, Rechenfehler oder überhöhte Ansätze zu erkennen.
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Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | § 502 BGB |
|---|---|
| Obergrenze | 1 % der Restschuld, bei Restlaufzeit ≤ 1 Jahr max. 0,5 % |
| Zusätzliche Grenze | nicht höher als der tatsächliche Zinsschaden der Bank |
| Kein Anspruch bei | wirksamem Widerruf des Darlehensvertrags |
Verwandte Begriffe
- Notarkosten
- Lastenfreistellung
- Kaufpreisfälligkeit
- Nutzen-Lasten-Wechsel
- Grundbuchauszug
- Online-Bewertung (Grenzen & Genauigkeit)
- Gutachterausschuss
- Verkauf vermietet
- Bedarfsausweis
Was oft gefragt wird
Muss ich beim Hausverkauf immer eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Nur wenn das Darlehen vor Ende der Zinsbindung vorzeitig abgelöst wird und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Bei ausgelaufener Zinsbindung oder vereinbartem Sonderkündigungsrecht kann die Zahlung entfallen.
Wie hoch darf die Entschädigung maximal ausfallen?
Nach § 502 BGB höchstens ein Prozent der vorzeitig zurückgezahlten Summe, bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr höchstens 0,5 Prozent. Zusätzlich darf sie den tatsächlichen Zinsschaden der Bank nicht übersteigen.
Kann ich die Berechnung der Bank überprüfen lassen?
Ja, die Berechnung kann durch unabhängige Finanzberatung oder Verbraucherorganisationen nachvollzogen werden, um Rechenfehler oder unzulässige Bestandteile auszuschließen. Banken müssen die Berechnungsmethode auf Nachfrage offenlegen.
Quelle: § 502 BGB – Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026
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