Glossar
Notarkosten
Wer Notarkosten einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden anhand des Kaufpreises als Geschäftswert nach gesetzlicher Gebührentabelle berechnet, nicht frei verhandelt. Üblicherweise trägt der Käufer die Notarkosten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird.
Was dahinter steckt
Notarkosten sind die gesetzlich festgelegten Gebühren, die für die Beurkundung des Kaufvertrags und begleitende Amtshandlungen wie die Auflassungsvormerkung anfallen. Ihre Höhe richtet sich nicht nach freier Vereinbarung, sondern nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das über ein Kostenverzeichnis (KV) feste Gebührensätze in Abhängigkeit vom Geschäftswert — in der Regel dem Kaufpreis — vorschreibt. Notare unterliegen damit einem bundesweit einheitlichen Gebührenrahmen, der Preiswettbewerb zwischen Notaren praktisch ausschließt, sich aber je nach Kaufpreishöhe degressiv gestaltet.
Neben der eigentlichen Beurkundung des Kaufvertrags fallen weitere Gebührenpositionen an, etwa für die Vollzugstätigkeit, die Einholung von Genehmigungen oder die Abwicklung eines Notaranderkontos, falls dieses ausnahmsweise erforderlich ist. In der Praxis wird häufig ein grober Richtwert von rund anderthalb Prozent des Kaufpreises für sämtliche Notarleistungen einschließlich Grundbuchvollzug genannt; dieser Wert ist jedoch keine feste Gebühr, sondern eine Faustregel, die je nach Vertragsumfang und Zusatzleistungen abweichen kann und beim Notar konkret zu erfragen ist.
Was das konkret bedeutet
Beim Notartermin erhalten Käufer und Verkäufer üblicherweise vorab einen Entwurf des Kaufvertragsentwurfs samt Hinweis auf die zu erwartenden Kosten. Die Notarkosten trägt nach üblicher Praxis der Käufer, auch wenn gesetzlich beide Parteien gesamtschuldnerisch haften; abweichende Vereinbarungen sind im Kaufvertrag möglich. Ein Vergleich der Gebühren zwischen verschiedenen Notaren lohnt sich wegen der gesetzlichen Bindung an das GNotKG in der Regel nicht. Sinnvoller ist es, sich frühzeitig eine schriftliche Kostenschätzung geben zu lassen und diese mit den eigenen Nebenkostenrechnungen abzugleichen, bevor der Notartermin final vereinbart wird.
Weiterlesen im Themenfeld Kosten & Steuern.
Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) |
|---|---|
| Bemessungsgrundlage | Geschäftswert, i. d. R. der Kaufpreis |
| Üblicher Richtwert | ca. 1,0–1,5 % des Kaufpreises (Faustregel, keine feste Gebühr) |
| Wer zahlt üblicherweise | im Regelfall der Käufer, gesamtschuldnerische Haftung beider Parteien |
Verwandte Begriffe
- Grundbuchkosten
- Treuhandkonto (Notaranderkonto)
- Kaufvertragsentwurf
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Qualifizierter Alleinauftrag
- Vergleichswertverfahren
- Besichtigung
- Zehn-Jahres-Frist (§ 23 EStG)
- Vorkaufsrecht
Häufige Fragen
Kann ich die Notarkosten verhandeln?
Nein, die Gebühren richten sich nach dem GNotKG und sind bundesweit einheitlich geregelt. Ein Preisvergleich zwischen Notaren führt bei identischem Geschäftswert deshalb in der Regel zu keinem nennenswerten Unterschied.
Wer trägt die Notarkosten beim Immobilienverkauf?
Üblich ist, dass der Käufer die Notarkosten übernimmt, gesetzlich haften Käufer und Verkäufer jedoch als Gesamtschuldner. Im Kaufvertrag kann eine abweichende Kostenverteilung vereinbart werden.
Sind Notarkosten und Grundbuchkosten dasselbe?
Nein, es handelt sich um getrennte Gebührenpositionen: Notarkosten decken die Beurkundung und Vollzugstätigkeit ab, während die <a href="/glossar/grundbuchkosten/">Grundbuchkosten</a> separat beim Grundbuchamt für die Eintragung anfallen.
Quelle: Bundesnotarkammer · Stand: Oktober 2026
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