Glossar
Lastenfreistellung
Wer Lastenfreistellung einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.
Definition
Die Lastenfreistellung sorgt dafür, dass im Grundbuch eingetragene Belastungen wie eine Grundschuld zugunsten der finanzierenden Bank des Verkäufers vor oder mit der Eigentumsübertragung gelöscht werden. Der Notar koordiniert dazu Löschungsbewilligung und Ablösebetrag zwischen Verkäufer, dessen Bank und dem Käufer.
Kurz eingeordnet
Die Lastenfreistellung bezeichnet die Löschung noch valutierender Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden des Verkäufers aus dem Grundbuch, damit der Käufer das Grundstück tatsächlich lastenfrei erwirbt. Sie betrifft vor allem Fälle, in denen die Immobilie noch mit einer laufenden Finanzierung des Verkäufers belastet ist, und erfordert stets die Mitwirkung der finanzierenden Bank. Ohne Lastenfreistellung würde der Käufer die Immobilie zusammen mit den Altschulden des Verkäufers erwerben. Auch bereits gekündigte, aber noch nicht gelöschte Grundschulden zählen dabei zu den zu klärenden Belastungen.
Üblich ist, dass der Notar mit dem Kaufvertrag zugleich eine sogenannte Löschungsbewilligung der Bank in Treuhand einholt und diese nach § 27 GBO benötigte Zustimmung des Grundpfandrechtsinhabers erst mit vollständiger Ablösung des Restdarlehens aus dem Kaufpreis freigibt. Erst wenn die Bank die Löschungsbewilligung erteilt, kann das Grundpfandrecht im Grundbuch endgültig gelöscht werden. Diese treuhänderische Abwicklung schützt sowohl Käufer als auch die ablösende Bank gleichermaßen. Bei mehreren eingetragenen Grundpfandrechten müssen sämtliche Gläubiger jeweils einzeln ihre Zustimmung erteilen.
Was das konkret bedeutet
Verkäufer sollten frühzeitig mit ihrer finanzierenden Bank klären, welche Ablösesumme zum geplanten Übergabetermin fällig wird und ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Der Notar organisiert die Lastenfreistellung in der Regel über ein Treuhandkonto, um Käufer und Bank während der Abwicklung gleichermaßen abzusichern. Ein rechtzeitiges Gespräch mit der Bank vermeidet unangenehme Überraschungen kurz vor dem Notartermin. Auch die Höhe eventuell anfallender Bearbeitungsgebühren der Bank sollte vorab erfragt werden.
Alle Ratgeber dazu im Themenfeld Ablauf & Übergabe.
Die wichtigsten Fakten
| Beteiligte | Verkäufer, finanzierende Bank, Notar |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Löschung | § 27 GBO (Zustimmung des Berechtigten) |
| Übliches Vorgehen | Löschungsbewilligung in Treuhand gegen Ablösesumme |
Weiterlesen
- Löschungsbewilligung
- Grundbuch
- Vorfälligkeitsentschädigung
- Arglist / Arglistige Täuschung
- Halbteilungsgrundsatz (§ 656c BGB)
- Kaufvertragsentwurf
- Makleralleinauftrag
- Flurkarte
- Bieterverfahren
Fragen und Antworten
Wer kümmert sich um die Lastenfreistellung?
In der Regel organisiert der beurkundende Notar den Ablauf zusammen mit der finanzierenden Bank des Verkäufers, meist über eine treuhänderische Abwicklung.
Was passiert, wenn die Immobilie noch nicht abbezahlt ist?
Aus dem Kaufpreis wird zunächst die restliche Darlehensschuld beim Verkäufer abgelöst, erst danach erteilt die Bank die Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts.
Ist eine Lastenfreistellung immer nötig?
Nur, wenn noch valutierende Grundpfandrechte im Grundbuch eingetragen sind; bereits lastenfreie Immobilien benötigen keine gesonderte Freistellungserklärung.
Quelle: § 27 GBO – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026
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