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Grunderwerbsteuer Baden-Württemberg — Richtwert 5,0 % (Quelle: Landesfinanzministerium BW, Stand September 2026)

Grunderwerbsteuersatz Baden-Württemberg.

  • RechtsgrundlageGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG), Landessatz Baden-Württemberg
  • Steuersatz (Wissensstand, vor Vertrag beim Finanzamt zu bestätigen)5,0 %
  • Zuständige Stellezuständiges Finanzamt Baden-Württemberg
  • SchuldnerKäufer (betrifft Verkäufer wirtschaftlich i. d. R. nicht)

Kurz gesagt

In Baden-Württemberg gilt nach hier verwendetem Wissensstand ein Grunderwerbsteuersatz von 5,0 Prozent des Kaufpreises — für den tagesaktuellen Satz ist das Landesfinanzministerium beziehungsweise das zuständige Finanzamt maßgeblich.

Einordnung

Die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg ist eine einmalige Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder einer Immobilie anfällt und vom Käufer zu tragen ist, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wird. Rechtsgrundlage ist das bundesweit geltende Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), das den Ländern jedoch seit der Föderalismusreform 2006 erlaubt, den Steuersatz eigenständig festzulegen. Baden-Württemberg hat von diesem Recht Gebrauch gemacht und erhebt einen Satz von 5,0 % des beurkundeten Kaufpreises.

Die Steuer wird nach Beurkundung des Kaufvertrags vom zuständigen Finanzamt festgesetzt und ist üblicherweise innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids fällig; erst nach vollständiger Zahlung stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch zwingend erforderlich ist. Da sich Steuersätze der Länder ändern können, sollten Käufer den aktuell gültigen Satz vor Vertragsabschluss beim zuständigen Finanzamt oder beim Landesfinanzministerium Baden-Württemberg verbindlich bestätigen lassen, insbesondere bei größerem zeitlichem Abstand zwischen Reservierung und Beurkundung.

Im bundesweiten Vergleich liegt Baden-Württemberg mit 5,0 % im mittleren Bereich; einen vollständigen Überblick über alle 16 Bundesländer bietet der Eintrag Grunderwerbsteuersätze im Überblick.

Kennzahlen

RechtsgrundlageGrunderwerbsteuergesetz (GrEStG), Landessatz Baden-Württemberg
Steuersatz (Wissensstand, vor Vertrag beim Finanzamt zu bestätigen)5,0 %
Zuständige Stellezuständiges Finanzamt Baden-Württemberg
SchuldnerKäufer (betrifft Verkäufer wirtschaftlich i. d. R. nicht)

Für wen geeignet

Relevant für jeden Immobilienkäufer in Baden-Württemberg, unabhängig von Objektart oder Kaufpreis, da die Steuer verpflichtend anfällt. Bei Schenkungen oder Erbschaften entfällt die Grunderwerbsteuer in der Regel, da hier stattdessen Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuerrecht greift.

Prüfpunkte vor der Entscheidung

  • Aktuell gültigen Steuersatz vor Beurkundung beim Finanzamt oder Landesfinanzministerium bestätigen lassen.
  • Zahlungsfrist nach Erhalt des Steuerbescheids einhalten, um Verzögerungen bei der Grundbuchumschreibung zu vermeiden.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Blick behalten.
  • Prüfen, ob Ausnahmetatbestände wie Erwerb unter nahen Angehörigen greifen könnten.

Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg?

Der Satz liegt bei 5,0 % des beurkundeten Kaufpreises. Da Länder ihren Satz ändern können, empfiehlt sich vor Vertragsschluss eine Bestätigung beim zuständigen Finanzamt.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer?

Gesetzlich schulden Käufer und Verkäufer die Steuer grundsätzlich gemeinsam, in der Praxis wird die Zahlungspflicht im Kaufvertrag aber nahezu immer allein auf den Käufer übertragen.

Was passiert, wenn die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt wird?

Ohne vollständige Zahlung stellt das Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, sodass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht vorgenommen werden kann. Der Käufer wird damit trotz Kaufvertrag zunächst nicht als Eigentümer eingetragen.

Fällt die Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis oder nur auf das Grundstück an?

Grundsätzlich auf den gesamten im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis für Grundstück und aufstehendes Gebäude. Bei bestimmten Konstellationen, etwa dem separaten Erwerb eines Baugrundstücks mit anschließendem Hausbau, kann die Bemessungsgrundlage abweichend zu beurteilen sein.

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