Kostenposten & Steuern
Notarkosten (Rechtsgrundlage: GNotKG)
Gesetzlich festgelegte Beurkundungsgebühren.
- RechtsgrundlageGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit Gebührentabelle
- Zuständige Stellebeurkundender Notar
- Üblicher Kostenrahmenfür Kaufvertrag und Vollzug insgesamt häufig rund 1,0–1,5 % des Kaufpreises (Richtwert, individuelle GNotKG-Berechnung)
- Tragungmeist vertraglich der Käufer
Kurz gesagt
Notarkosten sind gesetzlich fest vorgegeben und nicht verhandelbar — sie richten sich nach dem Kaufpreis als Geschäftswert gemäß der GNotKG-Gebührentabelle.
Was dahinter steckt
Die Notarkosten entstehen für die gesetzlich vorgeschriebene Beurkundung des Kaufvertrags nach § 311b BGB sowie für weitere notarielle Leistungen wie die Vertragsentwurfsprüfung, die Abwicklung über ein Notaranderkonto und die Veranlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Grundstückskaufvertrag nichtig, weshalb der Notar bei jedem Immobilienverkauf in Deutschland zwingend eingeschaltet werden muss – unabhängig davon, ob ein Makler beteiligt ist.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemisst sich am Kaufpreis nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle; die Gebühren sind bundesweit einheitlich und nicht frei verhandelbar. In der Praxis bewegen sich die reinen Notarkosten üblicherweise in einer Bandbreite von etwa 1,0 % bis 1,5 % des Kaufpreises, wobei zusätzliche Leistungen wie eine Grundschuldbestellung für die Käuferfinanzierung die Gesamtsumme erhöhen können. Üblicherweise trägt der Käufer die Notarkosten, eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht zwingend – die Kostentragung kann im Kaufvertrag abweichend vereinbart werden.
Eng verbunden, aber gesondert ausgewiesen, sind die Grundbuchkosten für die Eintragung des Eigentumswechsels. Beide Positionen zusammen werden häufig als "Erwerbsnebenkosten" bezeichnet und sollten bei der Kaufpreiskalkulation gemeinsam betrachtet werden.
Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit Gebührentabelle |
|---|---|
| Zuständige Stelle | beurkundender Notar |
| Üblicher Kostenrahmen | für Kaufvertrag und Vollzug insgesamt häufig rund 1,0–1,5 % des Kaufpreises (Richtwert, individuelle GNotKG-Berechnung) |
| Tragung | meist vertraglich der Käufer |
Wann diese Option passt
Fallen bei jedem notariellen Immobilienkaufvertrag an, unabhängig von Verkaufsweg oder Objektart. Relevant sowohl für Käufer, die die Kosten meist tragen, als auch für Verkäufer, die im Einzelfall bestimmte Teilleistungen, etwa die Löschung alter Grundschulden, mitfinanzieren.
Worauf Sie achten sollten
- Gesamtsumme aus Beurkundung, Grundschuldbestellung und weiteren Nebenleistungen vorab beim Notar erfragen.
- Kostentragung zwischen Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag eindeutig regeln.
- Notarauswahl ist frei; Gebühren unterscheiden sich zwischen Notaren wegen der gesetzlichen Tabelle jedoch kaum.
- Frühzeitigen Kontakt zum Notar suchen, um Vertragsentwurf rechtzeitig vor dem Termin zu prüfen.
Was oft gefragt wird
Wie hoch sind die Notarkosten beim Immobilienkauf üblicherweise?
Sie liegen in der Praxis meist zwischen etwa 1,0 % und 1,5 % des Kaufpreises, abhängig vom Umfang der notariellen Leistungen wie zusätzlicher Grundschuldbestellung. Die genaue Höhe richtet sich nach der gesetzlichen Gebührentabelle des GNotKG.
Kann ich die Notarkosten verhandeln?
Nein, die Gebühren sind gesetzlich im GNotKG festgelegt und bundesweit einheitlich, unabhängig vom gewählten Notar. Verhandelbar ist lediglich, welche Vertragspartei welche Kostenanteile übernimmt.
Wer trägt die Notarkosten beim Immobilienverkauf?
Üblicherweise übernimmt der Käufer die Notarkosten, eine gesetzliche Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. Die konkrete Kostenverteilung wird im notariellen Kaufvertrag vereinbart.
Muss ich für den Kaufvertragsentwurf zusätzlich zahlen?
Die Prüfung und Erstellung des Kaufvertragsentwurfs ist Teil der regulären notariellen Beurkundungsgebühr und wird nicht separat berechnet. Zusätzliche Kosten können jedoch für weitere Leistungen wie Nachträge oder gesonderte Vollmachten entstehen.
Offizielle Quelle
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); Bundesnotarkammer · Stand: 09/2026
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