Kostenposten & Steuern

Maklerprovision (Rechtsgrundlage: § 656c BGB, Halbteilung seit Dez. 2020)

Vermittlungshonorar, seit 2020 meist hälftig geteilt.

  • Rechtsgrundlage§ 656c BGB (Halbteilung bei EFH/ETW seit 23.12.2020)
  • Zuständige Stellevertraglich vereinbart mit dem beauftragten Makler
  • Üblicher Satzrahmengesamt meist 5,95–7,14 % inkl. USt., je Seite häufig 2,975–3,57 %
  • Fälligkeitmit erfolgreicher Vermittlung, meist bei notarieller Beurkundung

Kurz gesagt

Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf dessen Provision bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen höchstens hälftig auf den Käufer abgewälzt werden — die konkrete Prozenthöhe bleibt frei verhandelbar und regional unterschiedlich.

Was dahinter steckt

Die Maklerprovision ist das Erfolgshonorar, das beim Zustandekommen eines Kaufvertrags durch Nachweis oder Vermittlung eines Maklers fällig wird. Seit der Reform durch §§ 656a bis 656d BGB, in Kraft seit dem 23. Dezember 2020, gilt beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher grundsätzlich eine hälftige Teilung zwischen Käufer und Verkäufer, sofern der Makler für beide Seiten tätig ist (§ 656c BGB). Ist der Makler nur vom Verkäufer beauftragt, darf dieser dem Käufer höchstens die Hälfte seiner eigenen Provision auferlegen, und auch erst, nachdem er selbst gezahlt hat (§ 656d BGB).

Die Höhe der Gesamtprovision ist gesetzlich nicht gedeckelt und frei verhandelbar; am Markt haben sich jedoch länderspezifische, historisch gewachsene Bandbreiten etabliert, die üblicherweise zwischen rund 3,57 % und 7,14 % des Kaufpreises inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer liegen, abhängig von Region und individueller Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber. Verbindliche, aktuelle Prozentsätze für ein konkretes Bundesland sollten vor Vertragsschluss stets beim beauftragten Makler oder bei einer regionalen Verbraucherzentrale erfragt werden, da sich Marktüblichkeiten ändern können.

Während die Maklerprovision eine erfolgsabhängige Vergütung für die Vermittlungsleistung darstellt, sind Notarkosten und Grundbuchkosten gesetzlich fest nach dem GNotKG geregelte Gebühren, die unabhängig von einer Maklerbeauftragung anfallen.

Kennzahlen

Rechtsgrundlage§ 656c BGB (Halbteilung bei EFH/ETW seit 23.12.2020)
Zuständige Stellevertraglich vereinbart mit dem beauftragten Makler
Üblicher Satzrahmengesamt meist 5,95–7,14 % inkl. USt., je Seite häufig 2,975–3,57 %
Fälligkeitmit erfolgreicher Vermittlung, meist bei notarieller Beurkundung

Wann diese Option passt

Relevant für alle Verkäufer und Käufer, die einen Makler einschalten; entfällt vollständig beim reinen Privatverkauf ohne Vermittler. Wer die Provisionskosten vermeiden möchte, aber Unterstützung bei der Abwicklung sucht, sollte den Aufwand einer Eigenvermarktung realistisch gegen die Ersparnis abwägen.

Prüfpunkte vor der Entscheidung

  • Provisionshöhe und -teilung vor Beauftragung schriftlich im Maklervertrag festhalten.
  • Prüfen, ob der Makler für beide Parteien (§ 656c BGB) oder nur eine Seite (§ 656d BGB) tätig ist.
  • Regionale Marktüblichkeiten bei der lokalen Verbraucherzentrale oder dem Makler erfragen.
  • Fälligkeit der Provision – üblicherweise nach notariellem Vertragsschluss – im Vertrag klar regeln.

Häufige Fragen

Ist die Maklerprovision gesetzlich festgelegt?

Nein, die Höhe ist frei verhandelbar und wird zwischen Makler und Auftraggeber individuell vereinbart. Gesetzlich geregelt ist seit 2020 lediglich, wie die Provision bei Beauftragung durch beide Seiten aufgeteilt werden muss.

Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf einer Wohnung?

Bei doppelter Maklertätigkeit für Käufer und Verkäufer schreibt § 656c BGB eine hälftige Teilung vor. Bei einseitiger Beauftragung durch den Verkäufer darf laut § 656d BGB höchstens die Hälfte an einen Verbraucher als Käufer weitergegeben werden.

Wann muss die Maklerprovision gezahlt werden?

Der Anspruch entsteht mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags, der auf den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zurückgeht. Die genaue Fälligkeit wird im Maklervertrag geregelt, meist unmittelbar nach der Beurkundung.

Offizielle Quelle

gesetze-im-internet.de, §§ 656c, 656d BGB · Stand: 09/2026

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