Kostenposten & Steuern
Grundbuchkosten / Löschungskosten Grundschuld (Rechtsgrundlage: GNotKG)
Kosten für Eintragung und Löschung im Grundbuch.
- RechtsgrundlageGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Zuständige StelleGrundbuchamt beim Amtsgericht
- Üblicher Kostenrahmenfür Umschreibung und Löschung einer Grundschuld zusammen häufig grob 0,3–0,6 % des Kaufpreises bzw. der zu löschenden Grundschuldsumme (Richtwert, individuelle GNotKG-Berechnung)
- Fälligkeitnach Eintragung, Rechnungsstellung durch das Grundbuchamt
Kurz gesagt
Die Grundbuchkosten decken sowohl die Umschreibung des neuen Eigentümers als auch die Löschung bestehender Grundschulden ab und werden ebenfalls nach dem GNotKG berechnet.
Einordnung
Die Grundbuchkosten fallen für die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch sowie für die Löschung nicht mehr benötigter Grundschulden oder Hypotheken an. Sie werden ebenso wie die Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet und vom Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht erhoben. Zusätzlich wird in der Regel zunächst eine Auflassungsvormerkung eingetragen, die den Käufer bis zur endgültigen Umschreibung rechtlich vor einem Zweitverkauf oder einer nachträglichen Belastung durch den Verkäufer schützt.
In der Praxis liegen die reinen Grundbuchkosten üblicherweise bei etwa 0,5 % des Kaufpreises, sodass Notar- und Grundbuchkosten zusammen häufig eine Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,0 % des Kaufpreises ergeben – die genaue Höhe hängt von der gesetzlichen Gebührentabelle sowie vom Umfang der notwendigen Eintragungen ab, etwa wenn mehrere Grundschulden gelöscht werden müssen. Die Löschung alter Grundschulden erfordert eine Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank, die rechtzeitig vor dem Notartermin angefordert werden sollte, um Verzögerungen bei der Lastenfreistellung zu vermeiden.
Gemeinsam mit den Notarkosten bilden die Grundbuchkosten die sogenannten Erwerbsnebenkosten, die neben der Grunderwerbsteuer den größten gesetzlich fixierten Kostenblock beim Immobilienkauf darstellen.
Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Grundbuchamt beim Amtsgericht |
| Üblicher Kostenrahmen | für Umschreibung und Löschung einer Grundschuld zusammen häufig grob 0,3–0,6 % des Kaufpreises bzw. der zu löschenden Grundschuldsumme (Richtwert, individuelle GNotKG-Berechnung) |
| Fälligkeit | nach Eintragung, Rechnungsstellung durch das Grundbuchamt |
Für wen geeignet
Fallen bei jedem Eigentumswechsel im Grundbuch an, unabhängig vom Verkaufsweg. Für Verkäufer mit noch nicht getilgten Grundschulden ist zusätzlich die rechtzeitige Organisation der Löschungsbewilligung wichtig, um den Ablauf beim Notartermin nicht zu verzögern.
Prüfpunkte vor der Entscheidung
- Löschungsbewilligung für bestehende Grundschulden rechtzeitig bei der finanzierenden Bank anfordern.
- Gesamtkosten aus Auflassungsvormerkung, Eigentumsumschreibung und Löschungen beim Notar erfragen.
- Grundbuchkosten gemeinsam mit Notarkosten in die Nebenkostenkalkulation des Käufers einbeziehen.
- Zeitlichen Vorlauf für Grundbucheintragungen realistisch einplanen, da Amtsgerichte unterschiedlich schnell bearbeiten.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Grundbuchkosten in der Praxis?
Sie liegen üblicherweise bei rund 0,5 % des Kaufpreises, können aber je nach Anzahl der zu löschenden Belastungen und dem konkreten Gebührentatbestand des GNotKG variieren.
Warum wird zuerst eine Auflassungsvormerkung statt der direkten Eigentumsumschreibung eingetragen?
Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer bereits vor der endgültigen Umschreibung gegen einen Zweitverkauf oder nachträgliche Belastungen durch den Verkäufer ab, während die eigentliche Eigentumsumschreibung meist erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Wer beantragt die Löschung einer alten Grundschuld?
Der Notar veranlasst die Löschung auf Basis der von der finanzierenden Bank ausgestellten Löschungsbewilligung, die der Verkäufer rechtzeitig vor dem Beurkundungstermin einholen sollte.
Wie lange dauert die Eintragung im Grundbuch nach dem Notartermin?
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Amtsgericht ab und kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten reichen. Die Auflassungsvormerkung wird in der Regel deutlich schneller eingetragen als die endgültige Eigentumsumschreibung, die meist erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt.
Offizielle Quelle
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) · Stand: 09/2026
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