Verkaufswege/Modelle

Verkauf über Makler (Innen-/Außenprovision)

Verkauf mit Unterstützung eines Immobilienmaklers gegen Provision.

  • Rechtsgrundlage§§ 652 ff. BGB, § 656c BGB (Provisionsteilung)
  • Zuständige StelleMakler mit Erlaubnis nach § 34c GewO
  • BearbeitungsdauerVermittlung je nach Marktlage meist 3–9 Monate (keine gesetzliche Frist)
  • Provisionsspanneinsgesamt meist 5,95–7,14 % inkl. USt., bei EFH/ETW je hälftig nach § 656c BGB

Kurz gesagt

Der Makler übernimmt Bewertung, Vermarktung, Besichtigungen und Käuferauswahl gegen eine meist prozentuale Provision, die seit Dezember 2020 bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen zwischen Käufer und Verkäufer höchstens hälftig geteilt werden darf.

Im Detail

Beim Verkauf über einen Makler beauftragen Sie ein gewerbliches Vermittlungsunternehmen damit, für Sie einen Käufer nachzuweisen oder zu vermitteln. Der Makler übernimmt in der Regel die Wertermittlung, erstellt ein Exposé, schaltet Anzeigen, führt Besichtigungen durch, prüft die Bonität von Interessenten und begleitet die Kaufpreisverhandlung bis zum Notartermin. Rechtlich handelt es sich um einen Maklervertrag nach § 652 BGB: Der Lohnanspruch des Maklers entsteht erst, wenn durch seinen Nachweis oder seine Vermittlung tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt – ohne Abschluss gibt es grundsätzlich keine Provision, unabhängig vom Zeitaufwand.

Seit dem 23. Dezember 2020 regeln §§ 656a bis 656d BGB den Verbraucherschutz beim Immobilienmakler enger: Verträge mit Verbrauchern über den Kauf oder Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses bedürfen der Textform, und die Maklerprovision wird bei doppelter Tätigkeit für Käufer und Verkäufer grundsätzlich hälftig geteilt (Details zur Provisionshöhe). Üblich sind Gesamtprovisionen zwischen rund 3,57 % und 7,14 % des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer, die je nach Bundesland und Vereinbarung unterschiedlich zwischen den Parteien aufgeteilt werden; maßgeblich ist stets die individuelle vertragliche Regelung.

Im Unterschied zum Privatverkauf übernimmt der Makler die operative Abwicklung gegen Erfolgshonorar, während Sie bei einem Bieterverfahren zusätzlich einen strukturierten Wettbewerb unter mehreren Kaufinteressenten organisieren lassen, was ebenfalls über einen Makler laufen kann, aber ein eigenständiges Vermarktungsformat darstellt.

Daten im Überblick

Rechtsgrundlage§§ 652 ff. BGB, § 656c BGB (Provisionsteilung)
Zuständige StelleMakler mit Erlaubnis nach § 34c GewO
BearbeitungsdauerVermittlung je nach Marktlage meist 3–9 Monate (keine gesetzliche Frist)
Provisionsspanneinsgesamt meist 5,95–7,14 % inkl. USt., bei EFH/ETW je hälftig nach § 656c BGB

Passt das zu mir?

Der Maklerverkauf eignet sich für Eigentümer, die wenig Zeit, Marktkenntnis oder Verhandlungserfahrung mitbringen und die Abwicklung – von der Preisfindung bis zur Bonitätsprüfung der Interessenten – an einen Fachmann abgeben möchten. Weniger geeignet ist er für Verkäufer, die bereits einen konkreten Käufer kennen oder die Provisionskosten in jedem Fall vermeiden wollen und selbst Zeit für Vermarktung und Verhandlung investieren können.

Prüfpunkte vor der Entscheidung

  • Vertragsart klären: einfacher Auftrag, Alleinauftrag oder qualifizierter Alleinauftrag mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten.
  • Provisionshöhe und -teilung vor Unterschrift schriftlich fixieren, nicht erst beim Notartermin.
  • Leistungsumfang genau festlegen: Wertermittlung, Fotos, Energieausweis-Beschaffung, Besichtigungsorganisation.
  • Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten des Maklervertrags vor Abschluss prüfen.

Fragen und Antworten

Muss die Maklerprovision seit 2020 immer hälftig geteilt werden?

Bei doppelter Tätigkeit des Maklers für Käufer und Verkäufer schreibt § 656c BGB eine hälftige Teilung zwingend vor. Ist der Makler nur für eine Seite tätig und der Käufer Verbraucher, darf ihm laut § 656d BGB höchstens die Hälfte der vom Verkäufer geschuldeten Provision auferlegt werden, und auch erst nach dessen Zahlung.

Wann entsteht der Anspruch auf Maklerlohn?

Erst mit dem wirksamen Abschluss des notariellen Kaufvertrags, der ursächlich auf den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zurückgeht. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht regelmäßig kein Provisionsanspruch, selbst wenn der Makler bereits Besichtigungen organisiert hat.

Kann ich parallel mehrere Makler beauftragen?

Bei einem einfachen Maklerauftrag ist das grundsätzlich möglich, bei einem Alleinauftrag vertraglich meist ausgeschlossen. Ein qualifizierter Alleinauftrag untersagt zusätzlich den Verkauf ohne Makler; ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche auslösen.

Offizielle Quelle

gesetze-im-internet.de, §§ 652, 656a–656d BGB · Stand: 09/2026

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