Verkaufswege/Modelle
Privatverkauf ohne Makler
Verkauf in Eigenregie ohne Makler.
- Rechtsgrundlage§ 311b BGB (notarielle Form bleibt Pflicht)
- Zuständige StelleVerkäufer selbst, Notar für Beurkundung
- Bearbeitungsdauerstark variabel, oft länger als bei Maklerverkauf mangels professionellem Netzwerk
- Kostenersparniskeine Maklerprovision, dafür Eigenaufwand für Exposé, Besichtigungen, Bonitätsprüfung
Kurz gesagt
Beim Privatverkauf entfällt die Maklerprovision, der Verkäufer trägt jedoch selbst den Aufwand für Bewertung, Vermarktung, Besichtigungstermine und die Vorprüfung der Kaufinteressenten.
Im Detail
Beim Privatverkauf übernehmen Sie als Eigentümer sämtliche Schritte selbst: Wertermittlung, Erstellung des Exposés, Beschaffung des Energieausweises und weiterer Pflichtunterlagen, Vermarktung über Portale oder das eigene Netzwerk, Besichtigungen, Verhandlung und die Terminvereinbarung mit dem Notar. Es entfällt die Maklerprovision, dafür tragen Sie das volle Risiko von Aufwand, Verhandlungsführung und rechtlicher Sorgfalt allein – etwa bei der vollständigen Offenlegung bekannter Mängel, um eine spätere Berufung des Käufers auf Arglist zu vermeiden.
Rechtlich gelten für den Privatverkauf dieselben notariellen Formvorschriften wie beim Maklerverkauf: Der Kaufvertrag muss nach § 311b BGB notariell beurkundet werden, unabhängig davon, wer den Käufer vermittelt hat. Sie sparen die Maklerprovision von üblicherweise 3,57 % bis 7,14 % des Kaufpreises, tragen dafür aber selbst den Zeitaufwand für Interessentenqualifizierung, Bonitätsprüfung und Terminorganisation; die Notar- und Grundbuchkosten in Höhe von grob 1,5 % bis 2 % des Kaufpreises fallen unabhängig vom Vertriebsweg an.
Im Gegensatz zum Maklerverkauf fehlt beim Privatverkauf die professionelle Vorprüfung von Interessenten, was das Risiko von geplatzten Terminen oder gescheiterten Finanzierungen erhöhen kann. Wer den Wettbewerb unter mehreren Käufern dennoch strukturiert organisieren möchte, kann ein Bieterverfahren auch ohne Makler in Eigenregie durchführen.
Kennzahlen
| Rechtsgrundlage | § 311b BGB (notarielle Form bleibt Pflicht) |
|---|---|
| Zuständige Stelle | Verkäufer selbst, Notar für Beurkundung |
| Bearbeitungsdauer | stark variabel, oft länger als bei Maklerverkauf mangels professionellem Netzwerk |
| Kostenersparnis | keine Maklerprovision, dafür Eigenaufwand für Exposé, Besichtigungen, Bonitätsprüfung |
Für wen geeignet
Geeignet für Eigentümer mit Zeit, Verhandlungsgeschick und einem Objekt, das sich ohne aufwendige Vermarktung gut verkaufen lässt, etwa weil bereits Interessenten aus dem Umfeld vorhanden sind. Weniger geeignet für unerfahrene Verkäufer, komplexe Objekte mit rechtlichen Besonderheiten oder Situationen, in denen ein neutraler Vermittler bei Erbengemeinschaften oder Konfliktfällen hilfreich wäre.
Typische Stolpersteine
- Alle Pflichtunterlagen vollständig und rechtzeitig beschaffen, insbesondere Grundbuchauszug und Energieausweis.
- Bekannte Mängel aktiv offenlegen, um spätere Haftung wegen arglistiger Täuschung zu vermeiden.
- Finanzierungsnachweis der Interessenten vor der Terminvereinbarung beim Notar einholen.
- Kaufvertragsentwurf frühzeitig prüfen und Rückfragen vor dem Beurkundungstermin klären.
Fragen und Antworten
Brauche ich für einen Privatverkauf trotzdem einen Notar?
Ja. Die notarielle Beurkundung ist nach § 311b BGB für jeden Grundstückskaufvertrag zwingend vorgeschrieben, unabhängig davon, ob ein Makler beteiligt war. Ohne notarielle Form ist der Kaufvertrag nichtig.
Welche Unterlagen brauche ich mindestens für den Privatverkauf?
Üblich sind aktueller Grundbuchauszug, Energieausweis, bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung und Protokolle der Eigentümerversammlung, sowie Grundsteuerbescheid und Wohnflächenberechnung. Der genaue Umfang hängt von der Immobilienart ab.
Hafte ich beim Privatverkauf stärker für Mängel als mit Makler?
Die gesetzliche Haftung richtet sich nach dem Kaufvertrag und den Regeln zur Sachmängelgewährleistung, nicht danach, ob ein Makler beteiligt war. Ein vertraglicher Haftungsausschluss schützt jedoch nicht vor arglistig verschwiegenen Mängeln.
Offizielle Quelle
gesetze-im-internet.de, § 311b BGB · Stand: 09/2026
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