Glossar

Löschungsbewilligung

Löschungsbewilligung ist ein Fachbegriff mit klarer Bedeutung und typischen Missverständnissen. Beides steht hier, mit Verweis auf die Praxis.

Definition

Die Löschungsbewilligung ist die schriftliche, öffentlich beglaubigte Zustimmung eines Grundschuld- oder Hypothekengläubigers, meist der Bank, zur Löschung seines Rechts im Grundbuch. Sie wird in der Regel erst nach vollständiger Ablösung des Restdarlehens erteilt und ist Voraussetzung für eine lastenfreie Eigentumsübertragung.

Was dahinter steckt

Die Löschungsbewilligung ist die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Berechtigten, etwa einer Bank als Inhaberin einer Grundschuld, zur Löschung eines Grundpfandrechts im Grundbuch. Ohne diese Erklärung darf das Grundbuchamt eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld grundsätzlich nicht löschen, selbst wenn das zugrunde liegende Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt wurde und wirtschaftlich erledigt ist. Formal bleibt das Grundpfandrecht also so lange bestehen, bis die Löschungsbewilligung tatsächlich vorliegt. Sie muss zudem in der Form des § 29 GBO, meist notariell beglaubigt, vorgelegt werden.

Im Rahmen der Lastenfreistellung übermittelt die Bank die Löschungsbewilligung meist treuhänderisch an den Notar, der sie erst nach vollständigem Eingang der Ablösesumme aus dem Kaufpreis beim Grundbuchamt einreicht. Nach § 19 GBO erfolgt die entsprechende Grundbucheintragung ohnehin nur, wenn derjenige zustimmt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Erst mit der tatsächlichen Löschung im Grundbuch gilt die Immobilie rechtlich als vollständig lastenfrei.

Was das konkret bedeutet

Käufer sollten sich vom Notar ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Löschungsbewilligung tatsächlich vorliegt und beim Grundbuchamt eingereicht wurde, bevor sie von einer vollständig lastenfreien Immobilie ausgehen. Bei älteren, bereits getilgten Grundschulden lohnt zudem die Prüfung, ob eine formlose Löschung noch nachgeholt werden sollte, um spätere Missverständnisse mit Käufern zu vermeiden. Eine im Grundbuch stehende, längst getilgte Grundschuld kann bei einem künftigen Verkauf unnötige Rückfragen auslösen. Die Löschung selbst ist in der Regel mit einer geringen Gebühr nach GNotKG verbunden.

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Kennzahlen

Rechtsgrundlage§§ 19, 27 GBO
Ausstellende StelleInhaber des Grundpfandrechts, meist die finanzierende Bank
Typischer Ablauftreuhänderische Übergabe an den Notar gegen Ablösesumme

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Wer erteilt die Löschungsbewilligung?

Der Inhaber des betroffenen Grundpfandrechts, bei einer finanzierten Immobilie in der Regel die Bank des Verkäufers, nachdem das Darlehen vollständig abgelöst wurde.

Warum bleibt eine getilgte Grundschuld manchmal im Grundbuch stehen?

Weil ohne ausdrückliche Löschungsbewilligung nach § 27 GBO keine automatische Löschung erfolgt, auch wenn das zugrunde liegende Darlehen längst zurückgezahlt ist.

Wann wird die Löschungsbewilligung beim Grundbuchamt eingereicht?

Üblicherweise erst, wenn die vereinbarte Ablösesumme vollständig bei der Bank eingegangen ist und diese die Bewilligung anschließend freigibt.

Quelle: § 27 GBO – gesetze-im-internet.de · Stand: Oktober 2026