Glossar

Grundbuchkosten

Diese Glossarseite erklärt Grundbuchkosten so, dass sich Angebote, Verträge und Fachtexte damit sicher lesen lassen.

Definition

Grundbuchkosten fallen für die Eintragung des Eigentumswechsels sowie für die Löschung bestehender Grundschulden an und richten sich ebenfalls nach dem GNotKG. Die Höhe hängt vom Kaufpreis beziehungsweise vom zu löschenden Grundschuldbetrag ab und wird üblicherweise, wie die Notarkosten, überwiegend vom Käufer getragen.

Einordnung

Grundbuchkosten sind die Gebühren, die das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht für die Eintragung des neuen Eigentümers sowie für die Löschung nicht mehr valutierender Grundschulden oder Hypotheken erhebt. Auch diese Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind damit gesetzlich festgelegt, nicht frei verhandelbar. Sie fallen zusätzlich zu den Notarkosten an, da Notar und Grundbuchamt unterschiedliche Behörden beziehungsweise Kostenschuldner-Verhältnisse betreffen, auch wenn der Notar die Eintragung im Regelfall organisatorisch veranlasst.

Die Eintragung des Eigentumswechsels bemisst sich nach dem Kaufpreis als Geschäftswert, während für die Löschung einer Grundschuld der Nennbetrag der zu löschenden Belastung maßgeblich ist. In der Praxis wird oft eine grobe Faustregel von rund einem halben Prozent des Kaufpreises für die reine Eigentumsumschreibung genannt, wobei zusätzliche Löschungskosten bei bestehenden Grundpfandrechten separat hinzukommen und von der Höhe der zu löschenden Belastung abhängen.

So begegnet es dir

In der Kostenschätzung vor dem Notartermin tauchen Grundbuchkosten meist gemeinsam mit den Notarkosten als Gesamtposten „Nebenkosten“ auf. Käufer sollten beim Notar konkret erfragen, ob im genannten Betrag bereits Löschungskosten für bestehende Belastungen des Verkäufers enthalten sind, da diese je nach Restschuld erheblich variieren können. Eine vorherige Prüfung des Grundbuchauszugs zeigt, welche Belastungen überhaupt zur Löschung anstehen. Verkäufer sollten zudem beachten, dass eine Löschung erst nach Vorliegen der Löschungsbewilligung der finanzierenden Bank beim Grundbuchamt beantragt werden kann, was den Ablauf zeitlich verzögern kann.

Vertiefung und aktuelle Beiträge im Themenfeld Kosten & Steuern.

Daten im Überblick

RechtsgrundlageGerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Bemessungsgrundlage EintragungKaufpreis als Geschäftswert
Bemessungsgrundlage LöschungNennbetrag der zu löschenden Belastung
Üblicher Richtwertca. 0,5 % des Kaufpreises für die Eigentumsumschreibung (Faustregel)

Verwandte Begriffe

Häufige Fragen

Warum entstehen Grundbuchkosten zusätzlich zu den Notarkosten?

Weil das Grundbuchamt als eigene Behörde die Eintragung im Grundbuch vornimmt und dafür nach GNotKG eigene Gebühren erhebt. Der Notar veranlasst die Eintragung zwar, ist aber nicht identisch mit dem Grundbuchamt.

Wer trägt üblicherweise die Grundbuchkosten?

In der Praxis trägt meist der Käufer die Kosten der Eigentumsumschreibung, während der Verkäufer häufig die Kosten für die Löschung seiner eigenen Belastungen übernimmt. Verbindlich ist dies erst durch die konkrete Regelung im Kaufvertrag.

Was passiert, wenn eine Grundschuld noch nicht gelöscht ist?

Dann muss vor oder parallel zur Eigentumsumschreibung eine <a href="/glossar/loeschungsbewilligung/">Löschungsbewilligung</a> der finanzierenden Bank eingeholt werden. Erst danach kann das Grundbuchamt die Belastung austragen.

Quelle: Bundesnotarkammer · Stand: Oktober 2026