Glossar

Kündigungssperrfrist (Eigenbedarf nach Verkauf)

Wer Kündigungssperrfrist (Eigenbedarf nach Verkauf) einordnen kann, bewertet Aussagen und Vergleiche in diesem Fachgebiet sicherer. Die Definition steht direkt unten.

Definition

Wird eine vermietete Immobilie in Wohnungseigentum umgewandelt und an einen Erwerber verkauft, der Eigenbedarf anmelden will, greift nach § 577a BGB eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren, die einzelne Bundesländer per Verordnung auf bis zu zehn Jahre verlängern können.

Kurz eingeordnet

Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB schränkt das Recht eines Käufers ein, einem bestehenden Mieter unmittelbar nach dem Erwerb wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Sie greift insbesondere dann, wenn eine vermietete Wohnung nach der Vermietung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend an einen neuen Eigentümer verkauft wurde. In diesen Fällen kann der Erwerber frühestens nach Ablauf einer gesetzlich vorgesehenen Frist ab dem Eigentumsübergang wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen, unabhängig von den allgemeinen Kündigungsfristen des Mietrechts.

Die gesetzliche Grundfrist beträgt drei Jahre, kann jedoch von den einzelnen Bundesländern in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Käufer, die eine vermietete Wohnung mit dem Ziel des Eigenbezugs erwerben, sollten deshalb vor dem Kauf prüfen, ob am Lageort eine solche Verlängerungsverordnung existiert, da dies die eigene Wohnplanung erheblich verzögern kann. Die Regelung ergänzt den Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" aus § 566 BGB um einen zeitlich befristeten zusätzlichen Mieterschutz.

In der Praxis

In der Beratung wird die Kündigungssperrfrist vor allem bei Eigentumswohnungen relevant, die frisch aus einem Mehrfamilienhaus in Einzeleigentum umgewandelt wurden. Käufer mit Eigennutzungsabsicht sollten sich beim zuständigen Bauamt oder Notar erkundigen, ob eine landesrechtliche Fristverlängerung gilt. Verkäufer sollten dies bereits im Exposé oder Beratungsgespräch transparent kommunizieren, um spätere Enttäuschungen bei Selbstnutzern zu vermeiden.

Vertiefung und aktuelle Beiträge im Themenfeld Sonderfälle.

Die wichtigsten Fakten

Rechtsgrundlage§ 577a BGB
Gesetzliche Grundfrist3 Jahre ab Eigentumsübergang
Mögliche Verlängerungbis zu 10 Jahre durch Landesverordnung in angespannten Gebieten
AnwendungsfallUmwandlung in Wohnungseigentum vor Verkauf an neuen Erwerber

Das gehört dazu

Häufige Fragen

Gilt die Kündigungssperrfrist bei jedem Verkauf einer vermieteten Wohnung?

Sie greift insbesondere, wenn die Wohnung erst nach Beginn des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum umgewandelt und danach verkauft wurde. Bei anderen Konstellationen gelten die allgemeinen Regeln des Mietrechts.

Wie finde ich heraus, ob am Lageort eine Fristverlängerung gilt?

Auskunft geben die jeweiligen Landesverordnungen, die beim zuständigen Bauamt, dem Notar oder über die Landesjustizportale eingesehen werden können. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Region.

Kann der Verkäufer die Kündigungssperrfrist umgehen?

Nein, die Frist ist gesetzlich zwingend und kann durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht wirksam ausgeschlossen werden. Sie schützt den Mieter unabhängig vom Willen der Vertragsparteien.

Quelle: § 577a BGB – Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026